§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6a#abs-1 (1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6a#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6a#abs-3 (3) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 genehmigten Anträge des Vorjahres.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6a WeinG 1994 →
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